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AGB

AWT Decker GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeines – Geltungsbereich

 1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Liefer- und Leistungsverträge der AWT Decker GmbH als Auftragnehmerin („AN“), Amtsgericht Hamburg, HRB 112557, und ihren Kunden / Auftraggebern („AG“).

1.2

Alle Vereinbarungen zu Lieferungen und Leistungen durch den AN sind mit dem AG schriftlich niederzulegen. Änderungen, Abweichungen oder ergänzende Regelungen zu einem bestellten Angebot / Vertrag bedürfen einer schriftlichen Niederlegung und Bestätigung durch den AN.

1.3

Die angebotenen Preise, Mengen und Leistungen in den Angeboten des AN sind freibleibend.

2.  Vertragsschluss

2.1

Für alle Anfragen zu Lieferungen und Leistungen von dem AG an den AN wird durch den AN ein freibleibendes Angebot erstellt, welches durch den AG schriftlich (auch per Email) anzunehmen und zu bestellen ist, um zu einem Vertrag zu werden.

2.2

Die Angaben des AN zu Umfängen von einzelnen Leistungspositionen in einem Angebot beruhen auf den vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.

3.  Preise, Steuern und zusätzliche Abgaben

3.1

Alle Preise zu den Lieferungen und Leistungen des AN sind in Euro und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird mit dem an dem Liefer- und Leistungstag gesetzlich gültigen Satz gesondert berechnet und in der Rechnungslegung ausgewiesen.

3.2

Alle nach Vertragsschluss eingeführten gesetzlichen Zahlungen,  Abgaben und Steuern, die einen Einfluss auf die Preise des AN haben, werden dem AG weiter berechnet.

3.3

Der AN ist vor Vertragsschluss von dem AG zu informieren, falls der AG von der Zahlung der Mehrwertsteuer gemäß § 13b UStG befreit ist.

4.  Rechnungslegung und Zahlungsmodalitäten

4.1

Der AG hat, wie im bestätigten Angebot / Vertrag vereinbart, die Bezahlung für alle vom AN erbrachten Lieferungen und Leistungen, inklusive etwaiger Abweichungen, innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto des AN zu leisten, es sei denn es gibt abweichende schriftliche Vereinbarungen.

4.2

Aufwendungen, die als Nebenkosten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch den AN entstehen (z.B. Reisekosten, andere Auslagen und Gebühren), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.3

Aufwendungen, die durch zusätzliche Wartezeiten für den AN entstehen (z.B. Zeitverluste in Betriebsstätten des Auftraggebers, Zeitverluste durch nicht vorhandene Zugänglichkeiten der Baustelle), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.4

Zusätzliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstehen (z.B. intensivere Rohrreinigung vor Inliner-Verbringung oder auch das Freiräumen / die Organisation der Zugänglichkeit der Baustelle), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.  Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. geltend zu machen. Die dem AN entstehenden Mahnkosten werden zusätzlich berechnet.

6.  Leistungserbringung

6.1

Der AG gewährleistet auf seinem Grundstück und in seinen Gebäuden, dass der AN unverzüglich mit der Leistungserbringung beginnen kann. Das umfasst neben den räumlichen Zugänglichkeiten und Platz-Erfordernissen

z.B. auch die kostenfreie Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen (Mitwirkungspflicht des AG).

6.2

Die Tätigkeiten des AN sollen in Übereinstimmung mit dem beauftragten Angebot / Vertrag und den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht werden.

6.3

Der AN informiert den AG über Anpassungen und Änderungen einzelner Positionen des Leistungsumfangs, die sich durch die Zustandssituation und deren technische Erfordernisse am Ort der Leistungserbringung ergeben, um die Vertragserfüllung zu erzielen. Der AG wird damit über zeitliche, materielle und finanzielle Mehr- oder Minderaufwände informiert.

6.4

In Fällen nicht vorhersehbarer Behinderungen der Leistungserbringung (z.B. Lieferungs- oder Leistungsverzug von Ersatzteillieferanten, behördliche Eingriffe, höhere Gewalt), die zu einem Verzug führen, kann der AN nicht haftbar gemacht werden und einigt sich mit dem AG auf ein weiteres Vorgehen.

7.  Arbeits- und Umweltschutz

7.1

Der AN und der AG verpflichten sich, zumutbare Standards zur Förderung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung für ihr Personal und für den Umweltschutz sicherzustellen.

7.2

Der AG hat den AN über jegliche tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die für die Leistungserbringung relevant ist, zu informieren. Darüber hinaus ist der AN über alle umgesetzten oder geplanten Maßnahmen gegen solche Gefahren zu unterrichten, damit das Personal des AN diese befolgen kann.

7.3

Der AN kann die Leistungserbringung verweigern, sofern er zu dem Entschluss kommt, dass die Risiken nicht akzeptabel oder nicht ausreichend eingeschränkt und abgeschwächt werden. Im Falle solcher Entscheidungen, sind der AN und der AG von den Vertragspflichten ohne Haftung oder Vertragsstrafen entbunden, bis sie sich auf ein weiteres Vorgehen geeinigt haben.

8.  Abnahme durch den Auftraggeber

8.1

Die Abnahme der Vertragsleistungen des AN erfolgt durch den AG und wird unterschriftlich bestätigt (z.B. auf dem Aufmaß-Zettel der Monteure).

Geringfügige Mängel können nicht zur Verweigerung der Abnahme führen.

8.2

Teilabnahmen sind mit schriftlicher Vereinbarung zum erbrachten Leistungsumfang, Fortführung der Leistungserbringung und Abschlagszahlungen möglich.

8.3

Die Abnahmefrist für den AG beträgt maximal fünf (5) Werktage nach Leistungserbringung durch den AN. Darüber hinaus gilt die Abnahme durch den Auftraggeber als erfüllt.

9.  Nacherfüllung

9.1

Jeder Mangel bei der Vertragserfüllung wird durch den AN auf eigene Kosten innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, sofern der Mangel nicht dem AG zuzurechnen ist.

9.2

Mängelansprüche des AG verjähren ein (1) Jahr nach der Abnahme der von dem AN erbrachten Leistungen, sofern der Mangel von dem AN nicht arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht wurde.

10.  Haftung

10.1

Der AN haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.

10.2

Die Haftung des AN ist für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem AG beschränkt auf die Summe des zweifachen Nettobetrags des Vertragswerts (ohne Kosten und Auslagen), jedoch nicht mehr als einen maximalen Gesamtbetrag von fünfzigtausend (50.000,-) Euro.

10.3

Sämtliche Haftungsansprüche des AG gegenüber dem AN, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, verjähren endgültig und unwiderruflich mit dem Ablauf eines (1) Jahres ab dem Datum der Abnahme der von dem AN erbrachten Leistungen.

11.  Kündigung

11.1

Der Vertrag zwischen dem AN und dem AG behält seine volle Gültigkeit bis sämtliche Leistungen erbracht worden sind und vollständig bezahlt wurden, es sei denn, der Vertrag wird vorzeitig im gegenseitigen Einverständnis oder entsprechend dem deutschen Recht oder nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.

11.2

Der AN und der AG haben das Recht, den Vertrag in den folgenden  Fällen durch eine schriftliche Kündigung gegenüber der jeweils anderen Partei zu beenden:

11.2.1

Sofern durch eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.

11.2.2

Sofern eine Partei zahlungsunfähig wird, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt oder den Geschäftsbetrieb einstellt.

11.3

Macht der AG von seinem Kündigungsrecht gem. §649 BGB Gebrauch, ist dieses schriftlich und mit einer Frist von 14 Tagen gegenüber dem AN zu erklären. Der AN ist damit berechtigt, folgendes zu verlangen:

11.3.1

Eine pauschale Vergütung in Höhe von fünfzehn (15) Prozent des vereinbarten Vertragspreises, wenn die Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde.

11.3.2

Die vereinbarte Vergütung für alle bis zum Datum der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zuzüglich der für den AN entstandenen Kosten.

11.4

Der AN ist berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem AG unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ordentlich zu kündigen. Der AN ist verpflichtet, jede erhaltene Vergütung für Tätigkeiten und Ausgaben, die noch nicht erbracht oder getätigt wurden, zurückzuzahlen.

12.  Vertraulichkeit

Der AN und der AG verpflichten sich, sämtliche Informationen, die vor und während der Vertragsdauer offengelegt und zugänglich gemacht werden, als vertraulich zu behandeln. Der jeweilige Empfänger von offengelegten Informationen behandelt diese mit angemessener Sorgfalt und darf diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung erhalten und gilt so lange, wie die relevante Information vertraulich ist.

13.  Gerichtsstand

13.1

Jeder Vertrag zwischen dem AN und dem AG unterliegt dem deutschen Recht.

13.2

Der AN und der AG bemühen sich, etwaige Streitfälle aus dem Vertrag durch Verhandlungen in einer angemessenen Frist zu lösen. Scheitern diese Verhandlungen ist der ausschließliche Gerichtsstand Hamburg, Deutschland.

14.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die betroffene Bestimmung soll dann in dem Maße geändert werden, um die Bestimmung wirksam und durchsetzbar zu machen, immer unter der Maßgabe möglichst dicht am Originalwortlaut und dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck zu bleiben.